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Unter 18

UNTER 18

Kinder unter 8 Jahren dürfen zu den Konzerten auch in Begleitung einer personen-sorgeberechtigten Person nicht eingelassen werden.

Kinder zwischen 8 und 16 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte besuchen. Die entsprechende schriftliche Erlaubnis ist bei Zutritt nachzuweisen.

„Erziehungsbeauftragt“ kann nur eine Person werden, die die folgenden Anforderungen erfüllt:

  • die Person ist über 18 Jahre alt,
  • die Person weist eine unterzeichnete Vollmacht der personensorgeberechtigten Person zur Erziehungsbeauftragung vor, der Vollmacht liegt eine Ausweiskopie der personensorgeberechtigten Person bei
  • die Person weist die Reife auf, einem Kind in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können,
  • die Person kann die Heimfahrt des Kindes gewährleisten.

Zum Vollmachtsformular für die Erziehungsbeauftragung geht es hier.

Für Jugendliche ab 16 Jahren ist der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen bis Mitternacht ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person mit entsprechender Erlaubnis der Erziehungsberechtigten zulässig. Die entsprechende schriftliche Erlaubnis ist bei Zutritt nachzuweisen.

Zur Vorlage für die schriftliche Teilnahmeerlaubnis für minderjährige Jugendliche ab 16 Jahren geht es hier.

Das Camping ist unter 18 Jahren ausschließlich mit einer personensorgeberechtigten Person gestattet. Eine Erziehungsbeauftragung oder Teilnahmeerlaubnis der Eltern allein ist nicht ausreichend.